Konzessionsabgabe

Konzessionsabgabensätze gemäß Konzessionsabgabenverordnung

 

Die Konzessionsabgaben richten sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3  Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist und den vom Netzbetreiber im jeweiligen Konzessionsgebiet abgeschlossenen Konzessionsverträgen.

 

Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden (§2 Abs. 7 KAV).

 

Unter bestimmten Bedingungen (§2 Abs. 4 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.